Allgemeine Vertragsbedingungen von Kai Schulz, Altenweg 47, 75228 Ispringen (im Folgenden „Kai Schulz“)
Kai Schulz erbringt Leistungen im Zusammenhang mit Webdesign, Onlineshops und Marketing. Die Tätigkeit von Kai Schulz umfasst auch die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie die Websitepflege.
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für Verträge über oben beschriebene Leistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Kai Schulz ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Kai Schulz in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.sprrw.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 3, 4, 7 Abs. 1–3 und 14; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Kai Schulz sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung in Textform von Kai Schulz zustande, außerdem dadurch, dass Kai Schulz nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Kai Schulz kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Leistung wie beim Vertragsschluss nach § 2 jeweils vereinbart und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die vereinbarten Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von Kai Schulz, sonst das Angebot von Kai Schulz. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder Kai Schulz sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch Kai Schulz.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von Kai Schulz.
(5) Die Technik der Auslieferung der vereinbarten Leistung richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden digitale Leistungen online ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) Kai Schulz erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte des Bestellers am geistigen Eigentum
(1) Leistungen von Kai Schulz können rechtlich geschützt sein. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die Kai Schulz dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Kai Schulz zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Kai Schulz entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Kai Schulz räumt dem Besteller hiermit die für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
(3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Ein etwaiges Benutzerhandbuch und andere von Kai Schulz überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Werke durchführt oder die Werke zu Schulungszwecken einsetzt.
(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen von Programmen nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich Kai Schulz von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er Kai Schulz eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar Kai Schulz gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Werke durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kai Schulz nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Entwürfe, Testprogramme usw. von Kai Schulz, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von Kai Schulz. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von Kai Schulz nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens Kai Schulz schriftlich als verbindlich bezeichnet. Kai Schulz kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem Kai Schulz durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Kai Schulz der Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der vereinbarten Leistung (für Dienstleistung nach Erbringung der Dienstleistung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(2) Mangels anderer Vereinbarung gilt ein Stundensatz von 70,00 € als vereinbart.
(3) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit ich von der Erhebung als Kleinunternehmen nach § 19 UStG nicht befreit bin.
(4) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 8 Schutzrechtsverletzungen
(1) Kai Schulz stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter aus von Kai Schulz zu vertretenden Verletzungen von Schutzrechten Dritter frei. Der Besteller wird Kai Schulz unverzüglich schriftlich unterrichten, falls ihm gegenüber solche Ansprüche geltend gemacht werden. Unterrichtet der Besteller Kai Schulz unverzüglich, wird Kai Schulz nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder
– ein Nutzungsrecht erwirken, sodass die Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß genutzt werden können,
– die Lieferungen und Leistungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
– die Lieferungen und Leistungen gegen Erstattung der dafür geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr) zurücknehmen, falls Kai Schulz keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Interessen des Bestellers werden dabei angemessen berücksichtigt.
(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Kai Schulz nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Kai Schulz gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen. § 9 bleibt unberührt.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Kai Schulz gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Software und Leistungen und dass der Besteller die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Gewährleistung für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Kai Schulz und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Vertrag genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder wenn die Mängel durch Bedienungsfehler verursacht wurden, die der Besteller zu vertreten hat. Ein unerheblicher Mangel bleibt außer Betracht.
(3) Bei Sachmängeln kann Kai Schulz zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Kai Schulz durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Kai Schulz Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen. Ein von Kai Schulz gelieferter Ersatz ist vom Besteller anzunehmen, wenn der Funktionsumfang nicht unzumutbar beeinträchtigt ist.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe von § 10.
(5) Kai Schulz kann Vergütung für Aufwendungen verlangen, wenn
– sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Besteller konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
– zusätzlicher Aufwand aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers anfällt.
(6) Ergibt eine Prüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, ist Kai Schulz berechtigt, den Prüfungsaufwand nach den geltenden Stundensätzen zu berechnen.
§ 10 Haftung
(1) Kai Schulz haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Kai Schulz oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Kai Schulz beruhen, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von Kai Schulz garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder bei arglistigem Verhalten.
(2) Kai Schulz haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch Kai Schulz oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Kai Schulz vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Kai Schulz nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer solchen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von Kai Schulz für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 a BGB ist ausgeschlossen.
(6) Soweit die Haftung nach diesen Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Kai Schulz.
(7) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer in den Fällen von Absatz 1 und Absatz 2.
§ 11 Datenschutz
(1) Kai Schulz erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Bestellers zum Zwecke der Vertragsdurchführung. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
§ 12 Subunternehmer
(1) Kai Schulz ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen. Kai Schulz bleibt verantwortlich für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
§ 13 Dauer des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht gemäß § 4 wird für unbestimmte Zeit eingeräumt. Es endet, wenn der Besteller mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist, nach entsprechender Androhung. Es endet auch, wenn der Besteller gegen die eingeräumten Nutzungsrechte verstößt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Besteller sämtliche Nutzungen unverzüglich einzustellen, die Originaldatenträger, Sicherungskopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen an Kai Schulz zurückzugeben oder auf Verlangen von Kai Schulz zu vernichten und die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Geheimhaltung
(1) „Geheime Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, gleich welcher Art (z.B. mündlich, schriftlich, digital), die von einer Partei („Offenlegende Partei“) an die andere Partei („Empfangende Partei“) übermittelt werden und die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind. Geheime Informationen sind nicht Informationen, die
– der Empfangenden Partei bereits vor Erhalt von der Offenlegenden Partei bekannt oder zugänglich waren,
– von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
– der Empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt wurde,
– ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt sind oder bekannt werden.
(2) Die Empfangende Partei wird alle geheimen Informationen der Offenlegenden Partei ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und diese Informationen geheim halten.
(3) Die Empfangende Partei wird alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen, um die geheimen Informationen gegen Kenntnisnahme und Nutzung durch Unbefugte zu schützen. Sie wird die geheimen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern und Subunternehmern offenbaren, die diese zur Durchführung des Vertrages benötigen und die vorher schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
(4) Geheime Informationen sind auf Verlangen der Offenlegenden Partei nach Beendigung dieses Vertrages zurückzugeben oder zu vernichten.
(5) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Archivierungspflichten bleiben unberührt.
(6) Die Regelungen dieses § 14 gelten nach Beendigung des Vertrages fort.
§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Kai Schulz.
(2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Kai Schulz, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Kai Schulz ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
§ 16 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.